BGH Beschluss v. - XI ZR 345/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 23 U 175/06 vom LG Frankfurt am Main, 2 O 500/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die fehlerhafte Anrechnung eines Mitverschuldens des Anlegers (vgl. , WM 2003, 1686, 1690 und vom - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425) ist die Beklagte zu 2) nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.414,64 EUR.

Fundstelle(n):
GAAAD-26555

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein