BGH Beschluss v. - 5 StR 168/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen - jeweils begangen an seiner (Adoptiv-)Tochter (Einzelstrafen jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) - und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes in drei Fällen (Einzelstrafen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

1.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6 bis III. 8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt worden ist. Insoweit tragen die Feststellungen, dass er sie "an den Oberschenkeln" bzw. "im Bereich der Oberschenkel" streichelte, "um sich sexuell zu erregen" den Schuldspruch nicht (vgl. BGH NStZ 2001, 370). Zur Begründung der erforderlichen äußeren Erheblichkeit (§ 184g Nr. 1 StGB; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 184g Rdn. 7) der sexuellen Handlung wären nähere Feststellungen über Art und Intensität des Streichelns notwendig gewesen.

2.

Aus den verbliebenen moderaten Einzelfreiheitsstrafen ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2982), ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Fundstelle(n):
RAAAD-25092

1Nachschlagewerk: nein