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IWB Nr. 14 vom Seite 679 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1438

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Hongkong und Luxemburg

Pawel Blusz

Hongkong als Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China hat bis jetzt nur mit wenigen Ländern vollständige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Neben einem DBA mit Belgien v. , China v. und Thailand v. wurde am auch eines mit Luxemburg abgeschlossen, wodurch internationale Strukturierungsüberlegungen um eine attraktive Alternative bereichert wurden. Das Abkommen (im Folgenden: DBA HK-Lux) ist in Luxemburg seit dem und in Hongkong seit dem in Kraft. Im Folgenden werden zum einen die wichtigsten Regelungen des Abkommens mit dem OECD-Musterabkommen verglichen und zum anderen einige Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre Berater aufgezeigt, welche durch das Abkommen vor dem Hintergrund des Hongkonger Steuerrechts entstehen.

I. Art. 3 – Definitionen

Abweichend von dem OECD-Musterabkommen gelten gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j DBA HK-Lux als „Personen” nicht nur natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, sondern auch Personengesellschaften („partnerships” – zu den Einzelheiten über S. 680Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, vgl. Müller/W...

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