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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2144/08 EFG 2009 S. 1467 Nr. 18

Gesetze: EStG §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c

Bewerbung um eine Stelle als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr

Leitsatz

Die Ausbildung bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit zum Feldwebel des Truppendienstes ist als „Berufsausübung„ i.S. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1467 Nr. 18
KÖSDI 2009 S. 16555 Nr. 7
EAAAD-24350

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.05.2009 - 5 K 2144/08

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