BGH Beschluss v. - 4 StR 73/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 218

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der zu § 218 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der Rüge, da es die Revision unterlässt, den Inhalt des Schriftsatzes des Pflichtverteidigers Jan-Robert F. an das und des diesem beigefügten Schreibens des Angeklagten vom gleichen Tag (Bl. 115 - 117 Bd. XXI d. A.) mitzuteilen.

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass der weitere Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Jan-Robert F. , Br. , entgegen § 218 StPO zu den Hauptverhandlungsterminen vom 2., 22. und nicht geladen wurde (vgl. BGH StV 2001, 663). Die Bekanntgabe der genannten Fortsetzungstermine am Ende des jeweils vorausgegangenen Hauptverhandlungstermins (vgl. BGHR StPO § 218 Ladung 4) genügte nicht, da Rechtsanwalt Jan-Robert F. in keinem dieser Termine anwesend war. Jedoch beruht hier das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen die Ladungspflicht. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Schreiben vom für den Fall, dass Rechtsanwalt Jan-Robert F. "nicht schnell genug Termine frei hat", ausdrücklich die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander F. , B. , zu seinem Pflichtverteidiger beantragt. Rechtsanwalt Alexander F. ist daraufhin mit Vorsitzendenverfügung vom als (weiterer) Pflichtverteidiger bestellt worden; er hat die Verteidigung des Angeklagten in der am beginnenden Hauptverhandlung im Folgenden ausschließlich wahrgenommen, wobei Rechtsanwalt Jan-Robert F. auch nicht zu den Terminen vom 8., 9., 17. und , zu denen er ordnungsgemäß geladen war, erschienen ist. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit von Rechtsanwalt Jan-Robert F. in den Hauptverhandlungsterminen vom 2., 22. und für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre, zumal die Beweisaufnahme vor dem Termin vom bereits weitgehend abgeschlossen war.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Fundstelle(n):
YAAAD-23247

1Nachschlagewerk: nein