BGH Beschluss v. - AnwZ(B) 12/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 4; BRAO § 223 Abs. 4

Instanzenzug: AGH Hessen, 1 AGH 7/08 vom

Gründe

Mit Antrag vom , eingegangen am , hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom , eingegangen am , hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat (wie hier: Beschl. v. - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
ZAAAD-22642

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein