BGH Beschluss v. - 2 StR 87/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: WaffG § 52 Abs. 3; StPO § 260 Abs. 4

Instanzenzug: LG Darmstadt, vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Soweit das Landgericht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig sind. Die Formel "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ( § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (BGH NStZ-RR 2007, 149; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 42).

2.

Zutreffend rügt die Revision das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten im Moment des Angriffs auf die Nebenkläger. Aus den geschilderten Gesamtumständen ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass die von den Angeklagten gegen die Nebenkläger angewandte Gewalt zumindest auch der Beutesicherung dienen sollte.

3.

Dass die Kammer einen besonders schweren räuberischen Diebstahl bzw. einen besonders schweren Raub (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht erwogen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Fundstelle(n):
VAAAD-22626

1Nachschlagewerk: nein