Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III C - S 4514 - 2/2008

Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG entfallen die Vergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG insoweit, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert.

Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, ob auch eine Veräußerung des nach § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG begünstigt in die Gesamthand eingebrachten Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung sich im Hinblick auf § 5 Abs. 3 GrEStG schädlich auf die gewährten Vergünstigungen auswirkt. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung führt das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen durch einen erneuten grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung, da eine Missbrauchsgestaltung objektiv ausgeschlossen ist.

Entsprechendes gilt für den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III C - S 4514 - 2/2008

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1313 Nr. 26
ZAAAD-22603