BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 256/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TKG § 113a; TKG § 113b; BVerfGG § 32 Abs. 6

Tenor

1. Die einstweilige Anordnung vom (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt mit Beschluss vom (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1850) und erneut wiederholt und erweitert mit Beschluss vom (Bundesgesetzblatt I Seite 2239) wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht für die Zeit vom bis zum zum nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom erneut über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Fundstelle(n):
CAAAD-22252