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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 739/04

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, HGB § 266 Abs. 3, HGB § 275 Abs. 2 Nr. 20, HGB § 275 Abs. 3 Nr. 19, BGB § 133, BGB § 157, SolZG § 1 Abs. 1

Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf welches sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige Kürzung vereinbart werden. Soweit die Kürzung unterbleibt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

2. Auch wenn es im Gesellschaftsrecht ganz herrschende Meinung ist, dass die Gewinnbeteiligung selbst die Bemessungsgrundlage nicht mindert, ist es Vereinbarungssache, ob die Tantieme ihrerseits die Bemessungsgrundlage schmälern soll.

3. Besagt die Vereinbarung über die Tantieme nach ihrem klaren Wortlaut, dass dem Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage nur der Körperschaftsteueraufwand hinzuzurechnen ist, so kommt eine Hinzurechnung des Solidaritätszuschlags, der ertragsabhängigen Gewerbesteuer und der Tantieme selbst zur Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Soweit gleichwohl eine Hinzurechnung erfolgt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Fundstelle(n):
BAAAD-20307

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.01.2009 - 1 K 739/04

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