BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 88/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a; FGG § 13a

Instanzenzug: AGH Bayern, I - 47/08 vom

Gründe

1.

Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassen. Am beantragte er bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsgerichtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zuvor, dem , um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

2.

Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom - 12.02 Uhr - an den Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten des Anwaltsgerichtshofs keine Bestätigung. In ihnen befindet sich kein solches Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am um 11.37 Uhr eingegangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls hat am Vormittag des eine Person, die sich als Schwager des Antragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt, dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne.

Bei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache entschieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme seines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem Anwaltsgerichtshof erklären konnte.

Fundstelle(n):
PAAAD-19719

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein