Gründungen von Personengesellschaften und Wechsel im Gesellschafterbestand
1. Aufl. 2009
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I. Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod
Sachverhalt:
746 A, B und C sind zu jeweils gleichen Teilen Gesellschafter der ABC OHG. Im Januar 2008 verstirbt B. Der unverheiratete B hinterlässt ein leibliches Kind, den D. Er hat keine letztwillige Verfügung getroffen. Der Gesellschaftsvertrag der OHG enthält für den Tod eines Gesellschafters keine Bestimmungen.
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Aktiva | Passiva | ||
Maschinen | 200 000 € | Kapital A | 200 000 € |
Fuhrpark | 200 000 € | Kapital B | 200 000 € |
BGA | 50 000 € | Kapital C | 200 000 € |
Forderungen | 150 000 € | Verbindlichkeiten | 50 000 € |
Bank | 50 000 € | ||
650 000 € | 650 000 € |
Es sind folgende stille Reserven vorhanden:
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Maschinen | 90 000 € |
Fuhrpark | 60 000 € |
BGA | 30 000 € |
Geschäftswert | 120 000 € |
300 000 € |
Aufgaben:
Zivil- und steuerrechtliche Darstellung der Folgen des Todes des B.
I. Zivilrechtliche Betrachtung
1. Allgemeines
747 Der Tod eines Gesellschafters führt nach der gesetzlichen Regelung zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, je nachdem ob eine Personenhandelsgesellschaft oder eine BGB-Gesellschaft vorliegt:
Bei einer GbR hat der Tod eines Gesellschafters nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft richtet sich die Rechtsfolg...