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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Abmahnung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff und Abgrenzung

Die Abmahnung dient dem Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit eines bestimmten Verhaltens vor Augen zu führen und ihn – unter Androhung möglicher Rechtsfolgen für die Zukunft – zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen.

Eine Abmahnung kommt immer dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens unangemessen wäre, weil dem Arbeitnehmer zunächst Gelegenheit zur Besserung seines Verhaltens eingeräumt werden soll.

Im Gegensatz zu einer bloßen Ermahnung, mit der der Arbeitgeber lediglich auf eine Pflichtverletzung hinweist, gehört zur Abmahnung also die Androhung von Rechtsfolgen (Kündigung) für die Zukunft.

Besteht im Betrieb eines Arbeitgebers eine rechtswirksame Bußenordnung und enthält die Abmahnung eine über den Warnzweck hinausgehende Sanktion (Verwarnung, Verweisung oder Geldbuße), ist sie als mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße anzusehen.

Die Abmahnung ist schließlich von der Vertragsstrafe abzugrenzen, die für den Fall vereinbart wird, dass der andere Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht richtig erfüllt. Die Vertragsstrafe dient ausschließlich zur Sicherung von ...

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