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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 56/07 EFG 2009 S. 589 Nr. 8

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

Leitsatz

Eine "GmbH & Co. GbR mbH" kann die Voraussetzungen an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllen, wenn neben der oder den persönlich haftenden Kapitalgesellschaften auch nur eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist.

Dies gilt seit Änderung der Rechtsprechung durch das - auch, wenn mit sämtlichen Geschäftspartnern der GbR zivilrechtlich wirksam schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen die rechtsgeschäftliche Haftung aller natürlichen Personen, die GbR-Gesellschafter sind, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Für § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist das gesetzliche Leitbild des persönlich haftenden Gesellschafters nach BGB und HGB maßgebend, wonach dieser als OHG- oder BGB-Gesellschafter oder KG-Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und unbeschränkt haftet. An diesem gesellschaftsrechtlichen Status des Gesellschafters ändert sich durch individualvertragliche Abreden über Haftungsbeschränkungen mit Gesellschaftsgläubigern nichts.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 589 Nr. 8
ZAAAD-09517

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.10.2008 - 1 K 56/07

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