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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 3591/08

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, FGO § 139 Abs. 1

Finanzgerichtsordnung:

Notwendige Aufwendungen i.S. des § 139 Abs. 1 FGO bei Beraterwechsel

Leitsatz

1) Als notwendige Kosten der Prozessführung sind regelmäßig nur die Gebühren eines mit der Prozessvertretung beauftragten Bevollmächtigten anzusehen.

2) Durch den Wechsel des Bevollmächtigten bedingte zusätzliche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Wechsel des Bevollmächtigten nicht auf Umständen beruht, die für den ersten Bevollmächtigten oder für den Erstattungsberechtigten selbst in irgendeiner Weise vorhersehbar oder zurechenbar verschuldet waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-05391

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Beschluss v. 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08

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