BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 66/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 4; BRAO § 42 Abs. 6; BRAO § 53 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

Instanzenzug: AGH Hamm, 1 ZU 55/07 vom

Gründe

Der Antragsteller wurde am zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1.

Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9 ;Beschl. v. - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283) . Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283 ; ebenso für Notare: BGHZ 42, 390, 391 f. ; , DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am durch Einlegung der Sendung in den zum Geschäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom , mithin verspätet.

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Denn das Fristversäumnis beruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass er während seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des Beschlusses Kenntnis erhält. Dies führte dazu, dass er erst nach Urlaubsrückkehr am von der Zustellung des Beschlusses erfahren hat.

Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn der Antragsteller sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war ( AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, 2187 Tz. 11).

Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt für eine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unabhängig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfahren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm zugestellten Schriftstücke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, Beschl. v. - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Beschl. v. - AnwZ (B) 77/06 Tz. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier -bekannt ist, dass der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung verkündet hat.

3.

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. - AnwZ (B) 60/06 Tz. 4).

Fundstelle(n):
BAAAD-03576

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein