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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 101/05

Gesetze: EStG § 11, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 42

Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei Hinausschieben der Fälligkeit

Leitsatz

1. Eine Abfindung wird als Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird (sonstige Bezüge) in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt; laufender Arbeitslohn gilt dagegen in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

2. Die Vereinbarung über das Hinausschieben der Fälligkeit einer Abfindungszahlung, die vor dem erstmaligen Eintritt der Fälligkeit getroffen wird, ist keine wirtschaftliche Verfügung über die Abfindungszahlung selbst, so dass die Abfindung – ohne Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO – erst zum vereinbarten, hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 EStG zufließt.

3. Erfolgt die Vereinbarung über die Fälligkeit bevor der Anspruch entstanden ist, liegt eine anfängliche Stundung im Sinne eines von vornherein vereinbarten späteren Fälligkeitstermins vor.

4. Der Umstand, dass ein Abfindungsanspruch in einer kollektivrechtlichen innerbetrieblichen Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsleitung seinen Ursprung hat, hat keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des individuell vereinbarten Zeitpunkt der Fälligkeit und damit des Zuflusses der Abfindung nach § 11 Abs. 1 EStG.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1232 Nr. 20
EStB 2009 S. 143 Nr. 4
KÖSDI 2009 S. 16472 Nr. 5
AAAAD-03063

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2008 - 3 K 101/05

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