BGH Beschluss v. - IX ZA 42/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: AG Düsseldorf, 235 C 3550/08 vom OLG Düsseldorf, I-24 W 50/08 vom

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist (, WM 2003, 1826, 1827). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
OAAAD-02296

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein