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NWB direkt Nr. 52 vom

Kurz notiert

Umfang der zulässigen Hilfe in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine

Inhaltsgleiche Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ersetzen die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2002 I S. 344). Die zulässige Hilfe-leistung schließt wie bisher die Vertretung vor dem FG ein, erstreckt sich aber nicht auf die Vertretung vor dem BFH. Im Zusammenhang mit einer zulässigen Hilfe ist nun auch eine Annexberatung in nicht steuerlichen Rechtsgebieten zulässig. Die Einnahmen der Mitglieder aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstigen Leistungen dürfen nicht mehr als 13 000 €, bei Zusammenveranlagung nicht mehr als 26 000 €, betragen. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG), es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei, oder (2) die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen übersteigen. Für die schädlichen Einkünfte und Einnahm...

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