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FG Niedersachsen 22.10.2008 2 K 5/06, NWB direkt 52/2008 S. 6

Auflösung einer Ansparrücklage trotz strafbefreiender Erklärung?

Zu den Voraussetzungen der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG. Die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Investitionen tatsächlich durchführen will. Die Privilegien des StraBEG gelten nicht für denjenigen, der geltend macht, er habe zwar eine Ansparabschreibung gebildet, tatsächlich aber nicht die Absicht gehabt, zu investieren.

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