Horst Gräfer, Georg Schneider

Rechnungslegung

4. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61291-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-48134-5

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Rechnungslegung (4. Auflage)

3. Kapitel: Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

1. Bilanzierungsgebote und -verbote

Bilanzierungsgrundsätze, auch Ansatzvorschriften genannt, regeln, ob ein Vermögensgegenstand seiner Art und Beschaffenheit nach geeignet ist, in die Bilanz aufgenommen zu werden. Ist das der Fall, besitzt er die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit und ist damit grundsätzlich auch bilanzierungspflichtig. Die später zu behandelnden Bewertungsvorschriften hingegen legen fest, mit welchem Betrag die entsprechenden Vermögensgegenstände in der Bilanz ausgewiesen werden.

Wenn ein Vermögensgegenstand „bilanzierungsfähig„ ist, besteht im Grundsatz auch die Pflicht zur Bilanzierung, es sei denn, dass dem Bilanzierungsverbote entgegenstehen oder dass Wahlrechte dem Bilanzierenden einen Ermessensspielraum gewähren. Darüber hinaus kennt das Bilanzrecht Bilanzierungshilfen, denen Tatbestände zugrunde liegen, die an sich nicht bilanzierungsfähig sind, gleichwohl aber ein Wahlrecht zur Aktivierung geben.

§ 246 HGB

(1)

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. …

(2)

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