Arbeitshilfe Januar2009

Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig - Mustereinspruch

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Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1, Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz; ebenfalls Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (gegen BStBl I 2003, 292, 295).

Die Rechtfertigung für die Freistellung des Veräußerungsgewinns im sogenannten Halbeinkünftesystem liegt darin, dass der Gewinn im wirtschaftlichen Ergebnis gewissermaßen aufgesummt an die Stelle der anderweitig verdienten oder zukünftig verdienbaren Dividenden tritt. Daran fehlt es auch nicht bei Bezugsrechten.

Es ist zu fragen, ob die grundlegenden Unterschiede zwischen dem an § 23 EStG anknüpfenden § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG einerseits und § 8b Abs. 2 KStG andererseits, der der Vermeidung körperschaftsteuerlicher Kaskadeneffekte dient, es rechtfertigen, durch Kapitalerhöhung entstandene Bezugsrechte für beide Normen unterschiedlich zu beurteilen.

Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB VAAAC-96486