BGH Beschluss v. - 5 StR 383/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Gründe

Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht.

Fundstelle(n):
ZAAAC-95614

1Nachschlagewerk: nein