BGH Beschluss v. - I ZR 58/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Bonn, 14 O 80/06 vom 19.10.2006 OLG Köln, 6 U 208/06 vom 23.02.2007

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Information ... hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen, welche Werbeaussagen es als "unsachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 €, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
IAAAC-93803

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein