BGH Beschluss v. - 2 StR 326/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jedenfalls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom (Bd. VII Bl. 2428 d. A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Beteiligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am , nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am eröffnet worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-93095

1Nachschlagewerk: nein