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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1661/06 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Erfüllung des Kindergeldtatbestands „Berufsausbildung” trotz eines hohen Verdiensts aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit

Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro

Leitsatz

1. Eine von einem volljährigen Kind gleichzeitig neben einem Studium ausgeübte freiberufliche Tätigkeit mit einem hohen Verdienst führt nicht dazu, dass das Kind nicht mehr als in Berufsausbildung befindliches Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen wäre. Daher sind die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung, ob die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wird, einzubeziehen.

2.Entscheidend ist, dass der der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wurde. Der Umstand eines relativ geringen Monatsverdienstes in den Monaten Januar bis April ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Sohn M. vom an eine ganz andere Tätigkeit als zuvor ausübte.

Fundstelle(n):
UAAAC-92490

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