BGH Beschluss v. - IV ZB 16/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Dresden, 8 O 1347/07 vom OLG Dresden, 3 W 262/08 vom

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststellung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung beendet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtlichen Gebühren" in Höhe von 721, 50 € freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. MwSt. verdient.

Der Rechtsstreit ist vor dem Landgericht durch Vergleich beendet worden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien für beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 € sind vom Kläger zu 60% und von der Beklagten zu 40% zu tragen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien Anträge auf Kostenausgleichung gestellt. Der Kläger hat einen Betrag von 3.780,63 € angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 €. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat unter Einbeziehung ebenfalls auszugleichender gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 75,55 € festgesetzt.

Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfahrensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zahlenden Betrag von 15.000 € abgegolten. Eine nochmalige Berücksichtigung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren insoweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur 0,65 anzusetzen ist.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfahrensgebühr, sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur Hälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr sei unbeschadet der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu verrechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie hier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfahrensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 24/07 - unter II 2 a; - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; Beschluss vom - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.

b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausgesprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 b; - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10).

c) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).

3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der Beklagten angegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum Kostenausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr (586,30 € zzgl. MwSt, insgesamt 697,70 €) vermindern müssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 € in den Kostenausgleich einbringen (3.780,63 € abzgl. 697,70 €). Die auszugleichenden außergerichtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 € für beide Parteien, von denen der Kläger 60% (3.755,96 €) und die Beklagte 40% (2.503,97 €) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch der Beklagten 673,03 € (3.177 € abzgl. 2.503,97 €). Dieser Betrag war nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um 318,40 € für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der Beklagten zu übernehmen sind.

Fundstelle(n):
JAAAC-90048

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein