BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 62/07

Leitsatz

[1] a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen

(Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.

Gesetze: FAO § 6

Instanzenzug: AGH Celle, AGH 5/07 vom

Gründe

I.

Der am zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte am bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestatten. Er fügte seinem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht ein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie über seine Teilnahme am "Fachlehrgang Strafrecht" sowie ein "Klausurenzertifikat" bei. In diesem wird bescheinigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von fünf) schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer bestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass die (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu bewerten und als bestanden anzusehen seien.

Mit Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu führen, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er über die nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht verfügt.

1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der Bewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem genügt das vom Antragsteller vorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt der Nachweis dafür, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (§ 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.; § 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausurenzertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von fünf) Leistungskontrollen mit einer Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden.

Mit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und die Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffassung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein sollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenständiges Bewertungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im Rahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in § 43c Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben) selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b).

b) Für den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt nichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen Überprüfung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fachausschusses der Antragsgegnerin beschränkt sich auch hier auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur, wie es der Antragsteller begehrt, eigenständig auf ihre fachliche Qualität beurteilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 43c Abs. 2 BRAO und §§ 4 ff. FAO über die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom , aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies würde unterlaufen, wenn der Fachausschuss berechtigt oder verpflichtet wäre, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden oder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig zu bewerten.

Schützenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehrgang nicht bestanden hat, die unbeschränkte Möglichkeit, an einem oder mehreren weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche Lehrgangsteilnahme zu erbringen (§ 4 Abs. 3 FAO).

c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide (BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den juristischen Staatsprüfungen (aaO) Maßstäbe dafür entwickelt, inwieweit den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auf Bereiche übertragen werden kann, in denen Prüfungsleistungen nicht von einer hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen und bewertet werden, sondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der Antragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewertung ausschließlich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der ordentlichen Gerichte zu klären hätte (so Henssler-Prütting/Stobbe, BRAO, 2. Aufl., § 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbeschluss vom , aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Danach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungsleistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wertungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). Überschritten ist dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34, 53 f.).

Solche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffenen Bewertungen "nicht nachvollziehbar" und "inhaltlich nicht sachgemäß und vertretbar" seien, legt aber eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums nach Maßgabe der oben genannten Kriterien nicht konkret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zumindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien (dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die Gesamtbewertung der Klausuren als "nicht bestanden". Dass diese im Kernbereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung nicht nachvollziehbar, willkürlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschränkt sich auf eine Wiederholung seines vorinstanzlichen Vorbringens.

2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht außerhalb eines Lehrgangs erworben hat (§ 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine Äquivalenz der anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehrgangsinhalten (Henssler-Prütting/Stobbe, aaO, § 4 FAO Rdnr. 17). Die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierfür nicht aus. Dies gilt für die nicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie für die Bescheinigungen vom 17. März und über die Teilnahme des Antragstellers an eintägigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstrafrecht und für dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverstümmelung. Unerheblich ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Strafrecht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat.

3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des Antragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespräch zu laden, um auf diese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen.

Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leitsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme nicht ein Fachgespräch mit dem Ziel geführt werden, eine oder mehrere nicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespräch zu ersetzen. Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom , aaO, unter II 1 a bb).

Die Anordnung eines Fachgesprächs war auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für außerhalb eines Lehrgangs (§ 4 Abs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht geboten. Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbeschluss vom , aaO). Die vom Antragsteller für den Nachweis nach § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend, dass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Klärungsbedarf und damit keinen Anlass für ein eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 3496 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2009 S. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2008 S. 3740
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2009 S. 206
DAAAC-90024

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja