BGH Beschluss v. - 3 StR 515/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 356 a

Gründe

Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsverstoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Verfahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist sich daher schon als unzulässig.

Fundstelle(n):
XAAAC-89379

1Nachschlagewerk: nein