BMF - IV C 4 - S 2225/07/0006 BStBl 2008 I S. 809

Verlustabzug in Erbfällen – Beschluss des Großen Senats des – (BStBl 2008 II S. 608)

Mit hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde. Der BFH will jedoch seine bisherige – mit dieser Entscheidung überholte – Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf jene Erbfälle anwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die bisherige Rechtsprechung – in Abweichung von der o. g. Entscheidung – weiterhin bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt [1] anzuwenden.

BMF v. - IV C 4 - S 2225/07/0006


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 809
EStB 2008 S. 317 Nr. 9
StB 2008 S. 314 Nr. 9
StBW 2008 S. 7 Nr. 17
WPg 2008 S. 845 Nr. 17
SAAAC-87389

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