BGH Beschluss v. - 5 StR 202/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Dresden, vom 30.11.2007

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten - die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erscheinen in 30 Minuten angekündigt hatte - nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl. BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Fundstelle(n):
PAAAC-86661

1Nachschlagewerk: nein