Arbeitshilfe September 2010

Einem unvoreingenommenen Dritten offen zu legender Sachverhalt im Sinne des § 129 AO und interne Arbeitsanweisungen - Mustereinspruch

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Möglicherweise ist eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bereits gegeben, wenn bei der Bearbeitung des Falles entweder der Hinweis auf eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung übersehen oder vergessen wird, die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung einzugeben. Steht eine Außenprüfung an, ergibt sich aus der Natur der Sache, den Fall bis zur abschließenden Prüfung durch die Betriebsprüfung offen zu halten. Ist einem unvoreingenommenen Dritten bei Kenntnis der internen Arbeitsanweisung klar und deutlich erkennbar, dass der Bearbeiter offensichtlich entweder die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung übersehen oder vergessen hat, sie einzugeben, könnte die Unrichtigkeit des Bescheides hinsichtlich des fehlenden Vorbehaltsvermerks auch dann offenbar sein, wenn sie aus dem betreffenden Steuerbescheid selbst nicht erkennbar ist. Ist die Anordnung des Vorbehaltsvermerks versehentlich unterblieben, ist es nicht notwendig, diesen Bescheid nach § 129 AO zu berichtigen; der Bescheid kann unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfragen anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB PAAAC-86340