BGH Beschluss v. - NotZ 105/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BNotO § 111 Abs. 4; BRAO § 40 Abs. 4; FGG § 29a

Instanzenzug: OLG Dresden, DSNot 1/07 vom OLG Dresden, DSNot 3/07 vom OLG Dresden, DSNot 6/07 vom

Gründe

Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers dem Beschluss vom vollumfänglich zugrunde gelegt. Er hat die Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller und seinem Beistand vorgebrachten Gesichtspunkte und für die auf Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen gestützten Bedenken, die der Antragsteller gegen die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz erhoben hat. Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht (z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom ). Sie sind bereits mit dem Senatsbeschluss vom beschieden worden, auf den der Senat in Randnummer 23 des Beschlusses vom zur Frage der Errichtungskompetenz Bezug genommen hat. Auf weitere Einzelheiten brauchte er nicht mehr einzugehen, da es nicht erforderlich ist, alle Details des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

Fundstelle(n):
SAAAC-85247

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein