Günter Maus

ABC der Rückstellungen

1. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55821-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-57721-5

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ABC der Rückstellungen (1. Auflage)

Abrechnungskosten

Hat der Unternehmer in der Bilanz eine Forderung in Zusammenhang mit einer bereits erbrachten betrieblichen Leistung aktiviert oder hat er die Gelder bereits vereinnahmt, entstehen ihm aber für die am Bilanzstichtag noch ausstehende Abrechnung (z. B. Schlussrechnung) Aufwendungen, muss in Höhe der zu erwartenden Vollkosten (Einzel- und Gemeinkosten) in der Handels- (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (es besteht gegenüber den Kunden eine Verbindlichkeit zur Abrechnung).

Beispiel

A ist Bauunternehmer. Im Dezember 01 hat er die Arbeiten an einem EFH fertig gestellt. Die daraus resultierende Forderung wird in der zum aufzustellenden Bilanz aktiviert. Die Abrechnung des Bauvorhabens und die Rechnungsstellung erfolgen erst Anfang 02.

A hat in der Handels- und Steuerbilanz zum eine Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Kosten für die Abrechnung des Bauvorhabens auszuweisen (, BStBl 1986 II S. 788).

Versorgungsunternehmen (z. B. Gas-, Elektrizitätswerk, Wasserversorgung) erheben von ihren Kunden Abschlagszahlungen. Nach Ablauf jeden Ja...BStBl 1995 II S. 742