BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2074/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HSOG § 14 Abs. 5

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 116.000 € (in Worten: hundertundsechzehntausend Euro) festgesetzt.

Fundstelle(n):
GAAAC-83080