BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2074/05
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HSOG § 14 Abs. 5
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 116.000 € (in Worten: hundertundsechzehntausend Euro) festgesetzt.
Fundstelle(n):
GAAAC-83080