BFH Beschluss v. - I B 214/07

Beiordnung eines Notanwalts im Finanzprozess

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 78b

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klage des Antragstellers wegen Erlass von Kirchensteuer für das Jahr 2004 war erfolglos (). Mit Schreiben vom an das FG hat der Antragsteller dargelegt, dass es ihm „nicht gelungen (sei) dafür (Erhebung einer Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil) einen Anwalt zu bekommen”. Es werden zwei Anwälte (Adresse, Telefonnummer) und die Umstände des Mandatierungsversuchs bzw. die Ablehnungsgründe angeführt. Das Schreiben ist dem Bundesfinanzhof (BFH) „mit der Bitte um Prüfung auf Nichtzulassungsbeschwerde” vorgelegt und dort als Rechtssache I B 214/07 erfasst worden; mit einem Schreiben vom wurde auf einen Vertretungszwang (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—) hingewiesen.

II. 1. Die Eingabe des Antragstellers ist als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) auszulegen (zur Anwendbarkeit im Finanzprozess s. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254; vom X B 171/02, BFH/NV 2003, 813).

2. Im Finanzprozess ist einem Beteiligten nach § 78b Abs. 1 ZPO auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat, bleibt der Antrag erfolglos, da die Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (so auf der Grundlage der gesetzlichen Definition in § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.: Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz 30). Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn eine Grundlage für einen Erfolg des Rechtsbegehrens nicht erkennbar ist.

b) So liegt der Fall hier. Grundlage der klageabweisenden Entscheidung des FG war der Umstand, dass der Antragsteller sein Erlassbegehren nicht unter Darlegung seiner gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse begründet hat. Die vom Antragsteller bisher formulierten Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer bei Zufluss von nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Einnahmen (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG) beziehen sich auf die Festsetzung des Kirchensteuerbetrages, nicht auf die Erhebung bzw. sein Erlassbegehren aus persönlichen Gründen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass —nach einer Beiordnung eines Notanwalts und einer unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerechten Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde— Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erfolgreich vorgetragen werden könnten.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Fundstelle(n):
SAAAC-81404