Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo GrESt 1/2008

Mittelbarer Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Anwendung der Tz. 4.1c des (GrESt-Kartei NRW, Karte 1 zu § 1 Abs. 2a GrEStG)

Es ist die Frage gestellt worden, ob Gesellschafterveränderungen bei einer an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft) ebenso behandelt werden müssen, wie Gesellschafterveränderungen bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft, die erst dann berücksichtigt werden, wenn mind. 95 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen sind (vgl. GrESt-Kartei NRW, Tz. 4.1c der Karte 1 zu § 1 Abs. 2a GrEStG)

In Abstimmung mit dem FM NRW bittet die OFD diese Frage wie folgt zu beantworten und in allen offenen Fällen anzuwenden:

Veränderungen im Gesellschafterbestand der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft sind stets als mittelbare Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen. Tz. 4.1c des o.a. Erlasses kommt insofern nicht zur Anwendung. An dieser Rechtsauffassung ändert auch das (II R 61/03, BStBl. 2005 II S. 649) nichts.

Beispiel:

An der grundbesitzenden Objekt KG sind als Komplementärin die X-GmbH mit 0 % sowie als Kommanditisten die Y-GmbH mit 94 % und die Z-GmbH & Co. KG mit 6 % beteiligt. An der Z-GmbH & Co. KG sind als Komplementärin wiederum die X-GmbH mit 0 % sowie die Y-GmbH mit 94 % und die natürliche Person W. mit 6 % beteiligt.

Die Y-GmbH veräußert ihre 94 % – Beteiligungen an der Objekt KG und an der Z-GmbH & Co. KG an die A-GmbH.

Lösung:

Durch die Veräußerung der jeweiligen 94 % – Kommanditbeteiligung an der Objekt KG sowie der Z-GmbH & Co. KG von der Y-GmbH an die A-GmbH wird bei der Objekt KG ein Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht, da unmittelbar 94 % und mittelbar 5,64 % (94 % von 6 %) der Anteile an der Objekt KG auf neue Gesellschafter i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG übergegangen sind.

Unbeachtlich ist, dass an der Z-GmbH & Co. KG weniger als 95 % ihrer Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergegangen sind, da Veränderungen im Gesellschafterbestand der an der grundbesitzenden Personengesellschaft (hier: Objekt KG) beteiligten Personengesellschaft (hier: Z-GmbH & Co. KG) stets als mittelbare Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen sind. Tz. 4.1c des o.a. Erlasses kommt für diese Fälle insofern nicht zur Anwendung.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo GrESt 1/2008
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo GrESt 1/2008

Fundstelle(n):
KAAAC-80815