BAG Urteil v. - 5 AZR 435/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 15 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 2; SGB II § 17 Abs. 1; BGB §§ 145 ff.; BGB § 611

Instanzenzug: ArbG Fulda, 3 Ca 260/05 vom

Gründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

I. Zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden.

1. Bewilligt ein zuständiger Träger einem Hilfebedürftigen als Eingliederungsleistung nach § 16 SGB II eine betriebliche Praxiserprobung bei einem privaten Unternehmen, so wird hierdurch ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründet. Unterstützungen bei einer betrieblichen Praxiserprobung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach § 16 SGB II als Leistung zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Bei der Bewilligung einer betrieblichen Praxiserprobung gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dargelegt hat (vgl. - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 12; - 5 AZR 290/07 -). Auch das Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung iSv. § 15 SGB II führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II "sollen" die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbart werden. Die Eingliederungsvereinbarung ist danach nicht zwingend. Kommt sie nicht zustande, hält § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen - ebenfalls nicht zwingenden - Ersatz bereit.

2. Neben dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden, welches Ansprüche auf Überstundenvergütung begründen könnte. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt. Regelmäßig liegt der Arbeitsaufnahme die öffentlich-rechtliche Maßnahme zugrunde. Vor dem Hintergrund der öffentlich-rechtlichen Beziehungen setzt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses voraus, dass die Erklärungen der Parteien trotz der öffentlich-rechtlichen Maßnahme auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags iSd. § 611 BGB gerichtet sind. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§ 145 ff. BGB.

Der Kläger hat die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht schlüssig dargelegt. Er hat nicht vorgetragen, wann und wodurch zwischen den Parteien neben dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Dies erkennend schließt er nur aus der behaupteten faktischen übermäßigen Inanspruchnahme seiner Leistungen durch die Beklagte auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dies genügt nicht, denn bei unstreitigem Bestand einer öffentlich-rechtlich geregelten Beziehung beinhaltet allein die behauptete Entgegennahme von Arbeitsleistungen weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Angebot der Beklagten, jede über acht Stunden täglich hinausgehende Tätigkeit als in einem Arbeitsverhältnis erbracht zu werten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2085 Nr. 38
NJW 2008 S. 2143 Nr. 29
VAAAC-80243

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