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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 54/07 EFG 2008 S. 1142 Nr. 14

Gesetze: KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 3, KStG § 7, KWG § 1 Abs. 3, KWG § 11, KWG § 12

Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

Leitsatz

Holding- und Beteiligungsgesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG sein.

GmbH-Geschäftsanteile sind handelbare Anteile i. S. d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG und werden daher von § 8 b Abs. 7 KStG erfasst. Dass für ihre Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist sowie evtl. die Zustimmung der Mitgesellschafter, steht dem nicht entgegen.

Die Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges kann auch dann beabsichtigt sein, wenn sich der Wert der erworbenen Anteile aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme erhöht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht zu einer wesentlichen Veränderung bei der GmbH führt und der Vorgang daher insgesamt dem Handel und nicht der Produktion zuzuordnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 486 Nr. 8
EFG 2008 S. 1142 Nr. 14
NAAAC-79632

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2008 - 2 K 54/07

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