BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 91/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 59e Abs. 3 Satz 1; BRAO § 59f Abs. 1 Satz 2; FGG § 29a; StBerG § 32 Abs. 3; StBerG § 50 Abs. 2; StBerG § 50 Abs. 4

Instanzenzug: AGH Jena, AGH 6/05 vom

Gründe

Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerkennungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).

Fundstelle(n):
PAAAC-71977

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein