BGH Beschluss v. - 2 StR 510/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. - und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge insbesondere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen (UA S. 117-119) enthaltene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfahrensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982, 55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-69905

1Nachschlagewerk: nein