BGH Beschluss v. - I ZR 94/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; MarkenG § 4 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 3

Instanzenzug: LG Hamburg 416 O 85/03 vom OLG Hamburg 5 U 123/03 vom

Gründe

1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem Verhandlungstermin am ordnungsgemäß besetzt. Die Sache fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom in die Spruchgruppe I. Zum Zeitpunkt der Terminierung am galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom . Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig und zwar in der Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann". Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom . Am wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an diesem Tag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden sie durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten.

Bei der Verkündung der Entscheidung am brauchten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370).

Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung gerügt werden kann (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: , GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II).

2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt. Es bezieht sich in Abschnitt I der Anhörungsrüge vom darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen hat (Abschnitt II 3 Tz. 59 ff. des Urteils). Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berücksichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Bestandteil "Kinder" von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genommen wurde, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Ob das Berufungsgericht ein entsprechendes Markenrecht erwogen oder - wie die Anhörungsrüge meint - festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin den Streitgegenstand bestimmt.

Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom als übergangen gerügte Vorbringen ist berücksichtigt.

Fundstelle(n):
TAAAC-68789

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein