BSG Urteil v. - B 6 KA 4/07 R

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der einen Arzt im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss vertritt, erhält keine zusätzliche Gebühr, wenn er neben der Entscheidung über den Widerspruch die Anordnung der Vollziehung der Entscheidung des Berufungsausschusses beantragt.

Gesetze: SGB X § 63 Abs 1 S 1; SGG § 86a Abs 2 Nr 1; SGG § 86b Abs 1 S 1 Nr 1; RVG § 15 Abs 2 S 1; RVG § 17 Nr 1; SGB V § 96 Abs 4 S 2; SGB V § 97 Abs 4

Instanzenzug: SG Freiburg, S 1 KA 1959/05 vom LSG Stuttgart, L 5 KA 5567/05 vom

Gründe

I

Umstritten ist die Höhe der einer psychologischen Psychotherapeutin im Verfahren vor dem Berufungsausschuss zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.

Der klagende Rechtsanwalt hatte die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H. in einem Verfahren vor dem beklagten Berufungsausschuss vertreten, das deren Antrag auf Sonderbedarfszulassung betraf. Nachdem H. gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses selbst den Beklagten angerufen hatte, bestellte sich der Kläger für sie, begründete den Widerspruch und kündigte für die mündliche Verhandlung vor dem Beklagten den Antrag an, die erstrebte Entscheidung zugunsten von H. für vollziehbar zu erklären. Der Beklagte ließ H. für den gewünschten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutensitz in Konstanz zu und ordnete antragsgemäß den Sofortvollzug seiner Entscheidung an.

Der Kläger, der sich im Laufe des Klageverfahrens die entsprechenden Forderungen der H. hatte abtreten lassen und die Abtretung offengelegt hatte, beantragte am , seine Hinzuziehung im Verfahren vor dem Beklagten für notwendig zu erklären und diesem die Erstattung der notwendigen Auslagen der H., insbesondere seine - des Klägers - Vergütung, aufzuerlegen. Der Beklagte entschied, dass die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KÄV) und die ebenfalls beigeladenen Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten hätten, und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 Euro sowie den Kostenerstattungsbetrag insgesamt auf 2.181,15 Euro fest (Beschluss vom ).

Im Klageverfahren hat sich der Kläger ursprünglich nur gegen die Festsetzung des (lediglich) 1,3 fachen Satzes der Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) gewandt, weil die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Er hat die Klage sodann erweitert und geltend gemacht, ihm stehe eine gesonderte Vergütung für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zu. Dabei handele es sich um eine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit, für die eine gesonderte Gebühr angefallen sei. Bei Ansatz des halben Gegenstandswertes der Hauptsache (60.000 Euro) und des 1,0 fachen Satzes der Gebühr nach Nr 2400 VV-RVG ergebe sich einschließlich der Mehrwertsteuer zusätzlich ein Betrag von 1.325,88 Euro.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und den Kostenerstattungsbetrag - wie vom Kläger beantragt - auf 4.719 Euro festgesetzt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger eine gesonderte Gebühr für die Anordnung des Sofortvollzuges zuerkannt worden war. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die - im Revisionsverfahren allein streitige - Abweisung der Klage hinsichtlich der gesonderten Gebühr für das Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das LSG damit begründet, es handele sich insoweit nicht um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit, weil zwischen der Entscheidung der Hauptsache und der Entscheidung über den Sofortvollzug nach § 97 Abs 4 SGB V ein enger Zusammenhang bestehe. Es handele sich um ein einziges Verwaltungsverfahren und die Entscheidungsvoraussetzungen seien weitgehend identisch (Urteil vom ).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 17 Nr 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Seine Mitwirkung an der Sofortvollzugsentscheidung nach § 97 Abs 4 SGB V stelle eine selbstständige Angelegenheit iS des § 17 Nr 1 RVG gegenüber der Hauptsacheentscheidung des Beklagten dar. Die Annahme des engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung des Berufungsausschusses in der Hauptsache und der Vollzugsanordnung nach § 97 Abs 4 SGB V ändere nichts an dem vom Wortlaut des § 17 Nr 1 RVG vorgegebenen und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Grundsatz, dass zwischen dem Verfahren auf Nachprüfung eines Verwaltungsaktes und demjenigen auf Anordnung bzw Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach Einführung des RVG zu unterscheiden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom insgesamt zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte und die zu 1. beigeladene KÄV beantragen übereinstimmend,

die Revision zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 97 Abs 4 SGB V stelle keine eigenständige Angelegenheit iS des § 17 Nr 1 RVG dar.

Die übrigen Beigeladenen äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

II

Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf eine gesonderte Gebühr für die Vertretung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H. im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beklagten zusteht.

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H., die der Kläger nach Abtretung durch H. im eigenen Namen geltend macht (§ 398 BGB), ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift findet trotz der teilweise rechtlich andersartigen Ausgestaltung des Verfahrens auch im vertragsärztlichen Zulassungswesen Anwendung (zuletzt BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 12). Nach ihr hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des Beklagten vom erfüllt.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Vorverfahren, die grundsätzlich erstattungsfähig sind, ergeben sich aus den Bestimmungen des anwaltlichen Gebührenrechts (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr 1 RdNr 6). Maßgeblich sind dafür seit dem Inkrafttreten des RVG am die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger durch H. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich am , mit der Vertretung ihrer Interessen im Verfahren vor dem Beklagten beauftragt worden ist. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG), da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Sie führt zur uneingeschränkten Anwendung des neuen Rechtsanwaltsvergütungsrechts (vgl § 61 Abs 1 RVG).

Nach § 2 Abs 1 RVG werden die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Für die Höhe der Vergütung ist nach § 2 Abs 2 RVG das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz maßgeblich (VV-RVG). Nr 2400 VV-RVG erfasst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr in Höhe des 0,5 bis 2,5-fachen der Gebühr nach § 13 RVG vor. Das LSG hat insoweit die Auffassung des SG bestätigt, dass eine 2,0-fache Gebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von 120.000 Euro für die Vertretung der H. im Verfahren vor dem Beklagten angemessen ist. Das greift der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr an. Anders als das SG ist das LSG jedoch der Auffassung, dass dem Kläger für die Vertretung der H. bei dem Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges keine weitere Gebühr zusteht. Diese Auffassung trifft zu. Bei dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss und dem Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges nach § 97 Abs 4 SGB V handelt es sich um "dieselbe" Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann deshalb Gebühren hierfür nur einmal fordern (§ 15 Abs 2 Satz 1 RVG).

Das Gesetz verwendet den Begriff "derselben Angelegenheit" zunächst in der Grundnorm des § 15 RVG, um anschließend in § 16 RVG Beispielsfälle für das Vorliegen der Identität von Gegenständen zu geben und in § 17 RVG sodann verbindlich Konstellationen zu beschreiben, in denen trotz einer bestehenden Nähe "verschiedene Angelegenheiten" vorliegen. Eine abschließende Definition "derselben Angelegenheit" enthält das Gesetz nicht. Die abschließende Klärung hat der Gesetzgeber Rechtsprechung und Schrifttum überlassen (vgl Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 17. Aufl 2006, § 15 RdNr 5). In der hier zu beurteilenden Konstellation ist maßgeblich, ob die dem Berufungsausschuss in § 97 Abs 4 SGB V zugewiesene Möglichkeit, die sofortige Vollziehung einer Entscheidung im öffentlichen Interesse anzuordnen, gegenüber dem Hauptsacheverfahren vor dem Berufungsausschuss, das der Nachprüfung einer Entscheidung des Zulassungsausschusses dient, ein eigenständiges Verfahren bildet. Das wiederum hängt davon ab, ob der in § 97 Abs 4 SGB V angesprochenen Entscheidung ein "Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung" iS des § 17 Nr 1 RVG vorangeht. Das ist nicht der Fall, weil gemäß der Sonderregelung des § 97 Abs 4 SGB V die Vollziehungsentscheidung von Amts wegen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung zu ergehen hat, keinen Antrag erfordert und deshalb kein eigenständiges Verwaltungsverfahren abschließt. Wird vor dem Berufungsausschuss ein Antrag auf Anordnung der Vollziehung gestellt, liegt darin der Sache nach nur eine Anregung.

Nach § 17 Nr 1 RVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils "das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren)" einerseits und andererseits "das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung ... ". Nach dem Wortlaut der Norm und insbesondere der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines RVG ist klar, dass grundsätzlich das Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt und das Verwaltungsverfahren, das die Vollziehbarkeit oder Aussetzung der Vollziehung des mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakts zum Gegenstand hat, "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 Nr 1 RVG darstellen. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wird formuliert, dass § 17 Nr 1 RVG die Rechtslage, die unter Geltung des § 119 Abs 1 und 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) bestanden hat, ändern soll. In Nr 1 sollte ausdrücklich bestimmt werden, dass das Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsverfahrens dienende Verfahren sowie das Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils verschiedene Angelegenheiten darstellen (BT-Drucks 15/1971 S 191 zu § 17). Die Gesetzesbegründung erläutert dies einerseits am Beispiel der Erteilung einer Baugenehmigung zur Abgrenzung von Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren sowie andererseits am Beispiel der Anfechtung eines Beitragsbescheides in der Abgrenzung eines Widerspruchsverfahrens gegen das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides.

Daraus kann jedoch für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob das Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung in Zulassungssachen iS von § 97 Abs 4 SGB V im Verhältnis zur Entscheidung des Berufungsausschusses in der "Hauptsache" gebührenrechtlich eine verschiedene Angelegenheit darstellt, nichts abgeleitet werden. Auch nach der Neuregelung des einstweiligen Rechtschutzes im SGG durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom (BGBl I S 2144) ist es bei den Sonderregelungen für das vertragsarztrechtliche Zulassungsrecht geblieben. Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die beteiligten Ärzte und Institutionen den Berufungsausschuss anrufen (§ 96 Abs 4 Satz 1 SGB V). Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss "gilt" nach § 97 Abs 3 Satz 2 SGB V als Vorverfahren (§ 78 SGG), ohne ein solches zu sein. Auch im Hinblick auf die Vollziehung von Entscheidungen in Zulassungssachen sind die Sonderregelungen im SGB V erhalten geblieben. Die Anrufung des Berufungsausschusses hat nach § 96 Abs 4 Satz 2 SGB V aufschiebende Wirkung, und der Berufungsausschuss kann nach § 97 Abs 4 SGB V die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen (vgl näher BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1, jeweils RdNr 29). Diese Befugnis des Berufungsausschusses schließt allerdings die Anwendung des § 86b Abs 1 Satz 1 SGG nicht aus, wonach das Gericht (auch in Zulassungssachen) auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen (Nr 1) bzw die angeordnete Vollziehung aussetzen kann (Nr 2). Diese gerichtliche Entscheidung ist von einem Antrag eines Beteiligten abhängig. Das unterscheidet sie wesentlich von der in § 97 Abs 4 SGB V dem Berufungsausschuss eingeräumten Möglichkeit, im öffentlichen Interesse die Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen.

Die Entscheidung über die Vollziehung (§ 97 Abs 4 SGB V) ist untrennbarer Bestandteil der dem Berufungsausschuss in § 97 Abs 3 SGB V übertragenen Kompetenz, über das ihm nach § 96 Abs 4 Satz 1 SGB V unterbreitete Begehren auf Überprüfung der Entscheidung des Zulassungsausschusses zu entscheiden und ggf diese Entscheidung dann auch gerichtlich zu vertreten. Die Entscheidung nach § 97 Abs 4 SGB V hängt nicht von einem Antrag eines Beteiligten ab. Vielmehr ist der Berufungsausschuss in jedem Fall von Amts wegen gehalten, über die Ausübung der ihm in dieser Vorschrift zugewiesenen Befugnis, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen, zu beraten und ggf zu entscheiden. Diese Entscheidung muss, insbesondere wenn kein Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine entsprechende Anregung gegeben hat, zumindest dann, wenn sie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgefallen ist, nicht ausdrücklich dokumentiert werden. Es gehört indessen zu den Amtspflichten des Berufungsausschusses, jeweils zu erwägen, ob die Vollziehung anzuordnen ist.

Die Antragsunabhängigkeit der Vollziehungsentscheidung im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren steht der Annahme einer gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen der Entscheidung des Berufungsausschusses in der "Hauptsache" und derjenigen über die Vollziehung entgegen. In der Gesetzesbegründung zu § 17 Nr 1 RVG ist ausdrücklich auf § 80 Abs 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO an das Verwaltungsgericht auf Aussetzung der Vollziehung bzw auf Anordnung der Vollziehbarkeit erst zulässig ist, wenn zuvor ein behördlicher Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs 4 VwGO gestellt und zumindest teilweise abgelehnt wurde. Der Gesetzgeber wertet den behördlichen Aussetzungsantrag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO. Dem sollte in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen werden, dass das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird (BT-Drucks 15/1971 S 191). Eine vergleichbare Situation besteht weder generell im sozialgerichtlichen Verfahren noch speziell in Zulassungssachen. Eine § 80 Abs 6 VwGO entsprechende Regelung enthält das SGG nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 86b RdNr 7). Der Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG setzt gerade nicht voraus, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden muss, um eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anordnung der Vollziehung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn die Behörde ausdrücklich erklärt hat, der Verwaltungsakt werde nicht vollzogen, für einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Auch in vertragsarztrechtlichen Zulassungsangelegenheiten hängt die Zulässigkeit eines Vollziehungsantrags im gerichtlichen Verfahren nicht davon ab, dass zuvor ein entsprechender Antrag gegenüber dem Berufungsausschuss gestellt worden ist. Einen solchen Antrag kennen weder das SGG oder das SGB V noch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in den §§ 44 ff. Er ist statthaft, löst aber im Falle des § 97 Abs 4 SGB V - anders als der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs 4 VwGO - kein eigenständiges Verfahren aus, weil der Berufungsausschuss darüber ohnehin immer - explizit oder stillschweigend - mit zu entscheiden hat.

Diese spezifischen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Vertragsarztrechts sind auch im anwaltlichen Gebührenrecht zu beachten. Dem § 17 RVG kann nicht entnommen werden, dass allein der Umstand, dass eine Verwaltungsbehörde von Amts wegen regelmäßig über die Vollziehung ihrer Entscheidung zu befinden hat, dazu führen müsste, dass ein derartiges Verwaltungsverfahren immer in zwei verschiedene Angelegenheiten in gebührenrechtlicher Hinsicht aufgespalten wird. Zwar liegt § 17 RVG die Wertung zugrunde, dass die Rechtslage nach § 119 Abs 1 und 3 BRAGebO, wonach Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Aussetzungsverfahren immer nur eine Angelegenheit gewesen sind, dem Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht geworden ist. Dabei ist aber der Sonderfall der Entscheidung nach § 97 Abs 4 SGB V, die von einem Antrag unabhängig ist, nicht in den Willen des Gesetzgebers zur Neubewertung der Gebührentatbestände aufgenommen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass jede Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsausschuss, die (auch) die Frage der Vollziehung der zu treffenden Entscheidung berührt, den Tatbestand der "verschiedenen Angelegenheit" des § 17 Nr 1 RVG auslösen sollte. Darauf läuft indessen die Rechtsauffassung des Klägers hinaus. So würde etwa in einer Konkurrentenstreitsituation um eine Nachfolgezulassung (§ 103 Abs 4 SGB V) allein dadurch, dass der am Verfahren beteiligte (§ 12 Abs 2 SGB X) und vom Zulassungsausschuss zugelassene Arzt für den Fall einer Zurückweisung des Antrags des antragstellenden Konkurrenten die Vollziehung dieser Entscheidung anregt, auch für den Rechtsanwalt des antragstellenden Konkurrenten eine eigene Gebühr anfallen. Das Anfallen dieser Gebühr könnte dieser Arzt nur dadurch vermeiden, dass er sich vor dem Berufungsausschuss überhaupt nicht anwaltlich vertreten lässt, denn sobald sich sein Anwalt - sei es nur auf Fragen des Vorsitzenden des Berufungsausschusses - zur Vollziehung äußert, wäre der Tatbestand der verschiedenen Angelegenheiten iS des § 17 Nr 1 RVG erfüllt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das so gewollt hätte, sind nicht erkennbar.

Gegen eine zusätzliche Vergütung allein für die Erörterung der Vollziehungsfrage spricht zudem, dass eine gravierende Erhöhung der - ungeachtet von Erstattungsmöglichkeiten durch den Gegner oder andere Zahlungsverpflichtete - von jedem Auftraggeber selbst zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren für alle Beteiligten deutlich erkennbar sein muss. Sie müssen wissen, wann sie ihren Rechtsvertreter mit einer Handlung oder einem Tätigwerden beauftragen, das eine Erhöhung der anwaltlichen Gebühren zur Folge hat. Der bloße Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt zu der vom Berufungsausschuss ohnehin von Amts wegen zu entscheidenden Anordnung der Vollziehung äußert, kann ein solcher gebührenerhöhender Tatbestand nicht sein. Ebenso wenig erscheint es sachgerecht, danach zu differenzieren, ob der anwaltlich vertretene Beteiligte selbst einen Antrag stellt, sich gegen einen entsprechenden Antrag einer auf der Gegenseite agierenden Person oder Institution wehrt oder sich lediglich an der allgemeinen Aussprache vor dem Berufungsausschuss über die Gesichtspunkte für oder gegen eine Vollziehungsanordnung äußert. Es muss daher dabei bleiben, dass die Entscheidung des Berufungsausschusses unter Einschluss derjenigen über die Anordnung der Vollziehung ein einziges Verwaltungsverfahren iS des § 17 Nr 1 RVG abschließt. Erst wenn ein Beteiligter während eines sich an die Entscheidung des Berufungsausschusses anschließenden gerichtlichen Verfahrens Vollziehungs- oder Aussetzungsanträge nach § 86b Abs 1 SGG stellt, betreffen die dadurch eingeleiteten gerichtlichen Aussetzungsverfahren sowohl gegenüber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren wie gegenüber dem Verwaltungsverfahren vor dem Berufungsausschuss "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 Nr 1 und Nr 4 RVG mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt jeweils gesonderte Gebühren zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1., die sich am Verfahren beteiligt und auch einen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, jeweils RdNr 16).

Fundstelle(n):
VAAAC-68784