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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 8269/04 B EFG 2008 S. 195 Nr. 3

Gesetze: EStG 2000 § 4 Abs. 2 S. 1, EStG 2000 § 4 Abs. 2 S. 2, EStG 2000 § 5 Abs. 1, HGB § 247, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, AO § 147

Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung einer Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund einer erst nach der Bilanzaufstellung eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Leitsatz

1. Ist in einer vor Ergehen des BFH-Urteils VIII R 30/01 (vom , BStBl II 2003,131) erstellten Bilanz keine Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die Archivierung der nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen gebildet worden, so liegen insoweit die Voraussetzungen für eine isolierte Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vor. Werden aber nach einer Betriebsprüfung infolge einer Bilanzberichtigung andere Bilanzansätze gewinnerhöhend berichtigt, so kann die Rückstellung betreffend die Archivierungsverpflichtung im Wege einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nachgeholt werden; die Bilanzänderung darf aber nur soweit vorgenommen werden, dass maximal die Gewinnerhöhung infolge der Bilanzberichtigungen kompensiert wird.

2. Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Für diese Verpflichtung, die eine Sachleistungsverpflichtung darstellt, sind die Vollkosten anzusetzen. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 382 Nr. 8
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2008 S. 439
DStRE 2008 S. 541 Nr. 9
EFG 2008 S. 195 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2008 S. 395
EAAAC-65868

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.08.2007 - 6 K 8269/04 B

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