BGH Beschluss v. - 3 StR 273/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154 a; StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StPO § 154 a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 a

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 500 € verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehende Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.).

Mit Beschluss vom - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften Schuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen.

1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die verfassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der durch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend insofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückzuverweisen.

3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit über drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, nicht in Betracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom und dem weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 457 Nr. 12
HAAAC-59977

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