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NWB Nr. 37 vom Seite 3223 Fach 3 Seite 14725

Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG

Anmerkungen zum

Dr. Roland Wacker

Der BFH nimmt mit dem Besprechungsurteil erstmals zur Frage der Betriebsausgabenkürzung nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 bei Mitunternehmerschaften Stellung. Der IV. Senat hat sich zwar – abweichend von der Sicht der Finanzverwaltung – für eine gesellschafterbezogene Beurteilung entschieden; gleichwohl sei – so das Urteil – der Sockelbetrag nur einmal zu gewähren und demnach auf die Mitunternehmer aufzuteilen.

DokIDNWB YAAAC-53162. Rechtsgrundlage ▶ § 4 Abs. 4a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999. Vorinstanz NWB UAAAB-10750.

I. Sachverhalt und Problemstellung

Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Pflegeheim. An ihr waren in den Streitjahren die Komplementärin sowie drei Kommanditisten beteiligt. Die Klägerin hat die Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG 1999: Überhang der Entnahmen über die Summe von Gewinnen und Einlagen) sowie die hierauf entfallenden nicht abziehbaren typisierten Schuldzinsen (Satz 4: 6 % der Überentnahmen; jetzt: Satz 3 erster Halbsatz) für jeden Gesellschafter gesondert ermittelt und deren Schuldzinsenanteile für beide Streitjahre jeweils um den vollen Sockelbetrag (Mindestbetriebsausgabenabzug damals: 4 000 DM; heute: 2 050 €) gekürzt. Das Finanz...

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