Finanzbehörde Hamburg - 51 - S 0229 - 011/06

Änderung des § 93 AO durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind in § 93 AO die Absätze 7 und 8 geändert sowie die Absätze 9 und 10 ergänzt worden. Der geänderte Absatz 8 sowie die ergänzten Absätze 9 und 10 treten mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom am in Kraft. Der geänderte Absatz 7 tritt erst zum in Kraft und wird hier daher nicht behandelt.

Im geänderten Absatz 8 ist jetzt gesetzlich geregelt, in weichen außersteuerlichen Verfahren andere Behörden Kontenabrufe durchführen dürfen. Außerdem ist dort geregelt, dass sich die für diese Verfahren zuständigen Behörden mit ihren Kontenabrufersuchen nunmehr direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden müssen. Die Kontenabrufersuchen anderer Behörden sind demnach ab sofort nicht mehr über das für die angefragte Person zuständige Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern zu leiten. Bei Abrufersuchen anderer Behörden, die vor dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt worden sind, soll wie folgt verfahren werden:

  • Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO a.F., die bei Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 noch den Finanzämtern vorliegen, sind an die ersuchende Behörde mit dem Hinweis auf die Gesetzesänderung zurückzusenden.

  • Bei Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO a.F., die bei Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 von den Finanzämtern bereits an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet wurden, hat das Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen, ob auch nach § 93 Abs. 8 n.F. ein Kontenabruf zulässig ist.

    • Ist auch nach § 93 Abs. 8 n.F. ein Kontenabruf zulässig, kann der Kontenabruf vorgenommen und das Ergebnis unmittelbar der ersuchenden Behörde mitgeteilt werden.

    • Ist nach § 93 Abs. 8 n.F. ein Kontenabruf nicht mehr zulässig, ist das Ersuchen vom Bundeszentralamt für Steuern der ersuchenden Behörde unmittelbar zurückzusenden.

    In den diesen Fällen werden die Finanzämter demnach keine Ergebnismeldungen mehr erhalten.

Mit den neuen Absätzen 9 und 10 sind die bisherigen Bestimmungen des AO-Anwendungserlasses zur vorherigen Ankündigung eines Kontenabrufs bzw. zur nachträglichen Information des Betroffenen über die Durchführung eines Kontenabrufs sowie hinsichtlich der Dokumentation des Kontenabrufs (Ermessensentscheidung für die Durchführung des Abrufs) und dessen Ergebnisses gesetzlich normiert worden. Am bisherigen Verfahren ändert sich dadurch nichts.

Finanzbehörde Hamburg v. - 51 - S 0229 - 011/06

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1630 Nr. 37
WAAAC-54178