Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3000/18

Verfahrensänderung ab hinsichtlich der gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer der
• Grundbesitzwerte,
• Werte von Betriebsvermögen,
• Werte des Anteils an Betriebsvermögen,
• Werte nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und
• Werte des Vermögens von Gemeinschaften i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG

Durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom ( BGBl 2006 I S. 2878; BStBl 2007 I S. 28) ist das Bewertungsgesetz insoweit geändert worden, als die Werte des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben und bei freiberuflich Tätigen, Werte des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften, Werte nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Werte, der mehreren Personen zustehenden anderen Vermögensgegenständen und Schulden gesondert festzustellen sind, wenn diese für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Änderungen sind am in Kraft getreten und nach § 158 Abs. 1 BewG auf Besteuerungszeitpunkte nach dem anzuwenden. Hinsichtlich der Grundbesitzbewertung bleibt es beim bisherigen gesonderten Feststellungsverfahren.

Nachdem die Feststellungserklärungen nur von den für die gesonderten Feststellungen zuständigen Finanzämtern angefordert werden können, ändert sich das bisherige Verfahren zur Erhebung von Daten der bisher im Wege der Amtshilfe ermittelten Werte und auch hinsichtlich der Ermittlung der Grundbesitzwerte.

Es ist daher für Besteuerungszeitpunkte nach dem wie folgt zu verfahren:

1 Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt

1.1 Vorermittlungen

1.1.1 Das Erbschaftsteuerfinanzamt ermittelt in Erbfällen weiterhin den im Bereich des Wohnsitzfinanzamts belegenen Grundbesitz des Erblassers selbst. Bei ertragsteuerlich geführten Erblassern hat das Wohnsitzfinanzamt das dort bekannte Vermögen im Rahmen der Übersendung der Sterbefallanzeige mitzuteilen (Vordruck ErbSt 22).

1.1.2 Zur Prüfung der Steuerpflicht fordert das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt einen nach § 162 AO überschlägig ermittelten Wert des übergehenden Vermögens

  • Grundbesitz (keine überschlägige Ermittlung der Grundbesitzwerte anhand der Einheitswerte)

  • Betriebsvermögen

  • Anteil an Betriebsvermögen

  • nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und

  • Anteil am Vermögen von Gemeinschaften

an (Vordrucke ErbSt 30, ErbSt 48).

Bei der Wertermittlung des Vermögens von Gemeinschaften i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG werden

nicht einbezogen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen erheben diese Vermögensgegenstände beim dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt (Vordruck ErbSt 48) und fordern in eigener Zuständigkeit überschlägig ermittelte Werte an.

1.2 Gesonderte Feststellung

1.2.1 Führt der Vermögensübergang anhand der bei den Vorermittlungen erhobenen Werte zu einer Steuerfestsetzung, fordert das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt das zuständige Finanzamt auf, den Wert des übergehenden Vermögens förmlich festzustellen (Vordrucke ErbSt 38, ErbSt 58).

1.2.2 Das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt kann mangels Zuständigkeit keine Feststellungserklärungen für das gesondert festzustellende Vermögen von den Erklärungspflichtigen i.S.d. § 153 BewG anfordern. Dies obliegt ausschließlich dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt.

1.2.3 Das Feststellungsfinanzamt hat das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt über die gesonderte Feststellung zu unterrichten.

1.2.4 Solange die gesonderten Feststellungen der zuständigen Finanzämter noch nicht vorliegen, soll die Erbschaft- oder Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der in der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung erklärten Werte bzw. anhand der im Rahmen der Vorermittlungen von den für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzämtern nach § 162 AO überschlägig ermittelten Werte festgesetzt werden.

1.2.5 Es ist in geeigneter Weise zu überwachen, dass die Feststellungsfinanzämter die angeforderten Feststellungen durchführen.

1.2.6 Nach Vorliegen der Grundlagenbescheide ist die bisherige Steuerfestsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.

2. Betriebsfinanzamt

2.1 Vorermittlungen

2.1.1 Nach entsprechender Aufforderung durch die anfordernde Stelle (Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt oder anderes Betriebsfinanzamt) ermittelt das Betriebsfinanzamt einen überschlägigen Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen und von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (Vordruck BBW 83). Diese Werte sind entsprechend § 162 AO zu schätzen.

2.1.2 Befindet sich im Betriebsvermögen ein Betriebsgrundstück (§ 99 BewG), fordert das Betriebsfinanzamt beim Lagefinanzamt einen nach § 162 AO geschätzten Grundbesitzwert an (Vordruck BBW 41). Der geschätzte Grundbesitzwert geht in die Ermittlung des überschlägigen Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen und von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ein.

2.1.3 Gehört zum Betriebsvermögen des Unternehmens eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft oder ein Anteil an einer nicht notierten Kapitalgesellschaft, fordert das Betriebsfinanzamt das andere Betriebsfinanzamt auf, einen überschlägigen Wert der Unterbeteiligung oder der nicht notierten Anteile an der Kapitalgesellschaft zu ermitteln (Vordruck BBW 81). Die Ausführungen unter Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 gelten entsprechend.

2.2 Gesonderte Feststellung

2.2.1 Nach entsprechender Aufforderung durch die anfordernde Stelle (Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt oder anderes Betriebsfinanzamt) fordert das Betriebsfinanzamt die Erklärungspflichtigen (§ 153 BewG) zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für den Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen und für den gemeinen Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf (Vordruck BBW 1). Dieser Feststellungserklärung sind die entsprechenden Anlagen beizufügen (Vordrucke BBW 50, BBW 51, BBW 52, BBW 53, BBW 60). Nach Eingang der Feststellungserklärung ermittelt das Betriebsfinanzamt den Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen und den gemeinen Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften im Wege der gesonderten Feststellung. Die als Anlagen eingereichten Kopien der Feststellungserklärungen (Betriebsgrundstücke, Betriebsvermögen, Anteile an Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften) verbleiben bei den Akten.

2.2.2 Wird für die Wertermittlung des Betriebsvermögens ein Grundbesitzwert (§ 99 BewG) benötigt, fordert das Betriebsfinanzamt die Feststellung des Grundbesitzwertes beim Lagefinanzamt an (Vordrucke BBW 42, BBW 43). Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert geht in die Wertermittlung für die gesonderte Feststellung des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögens und des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ein.

2.2.3 Gehört zum Betriebsvermögen des Unternehmens eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft oder ein Anteil an einer nicht notierten Kapitalgesellschaft, fordert das Betriebsfinanzamt das andere Betriebsfinanzamt auf, den Wert der Unterbeteiligung oder den gemeinen Wert der nicht notierten Anteile an der Kapitalgesellschaft im Wege der gesonderten Feststellung zu ermitteln (Vordruck BBW 82). Die Ausführungen unter Ziffer 2.2.1 und 2.2.2 gelten entsprechend.

2.2.4 Solange die gesonderten Feststellungen der zuständigen Finanzämter noch nicht vorliegen, kann der Feststellungsbescheid unter Berücksichtigung der in der Feststellungserklärung erklärten Werte bzw. anhand der im Rahmen der Vorermittlungen von den für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzämtern nach § 162 AO überschlägig ermittelten Werte festgestellt werden.

2.2.5 Es ist in geeigneter Weise zu überwachen, dass die Feststellungsfinanzämter die angeforderten Feststellungen durchführen.

2.2.6 Nach Vorliegen der Grundlagenbescheide ist die bisherige Feststellung zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 181 Abs. 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.

2.2.7 Das Betriebsfinanzamt hat das anfordernde Finanzamt über die gesonderte Feststellung zu unterrichten.

2.2.8 Rechtsbehelfe gegen die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften und des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften sind von dem Betriebsfinanzamt zu bearbeiten.

3. Finanzamt i.S.d. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG (Veranlagungsstelle)

Für die überschlägige Ermittlung des Werts der mehreren Personen zustehenden anderen Vermögensgegenständen und Schulden bzw. deren gesonderte Feststellung gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.1.1, 2.2.1, 2.2.7 und 2.2.8 entsprechend. Der Feststellungserklärung (Vordruck BBW 1) sind hier die Vordrucke BBW 70 und BBW 71 beizufügen.

Bei der Wertermittlung des Vermögens von Gemeinschaften i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG werden

nicht einbezogen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle sind diese Vermögensgegenstände mitzuteilen (Vordruck BBW 83).

4. Lagefinanzamt (Grundstückswertstelle)

4.1 Vorermittlungen

Nach entsprechender Aufforderung durch die anfordernde Stelle ermittelt das Lagefinanzamt einen überschlägigen Grundbesitzwert. Dieser Wert ist entsprechend § 162 AO zu schätzen.

4.2 Gesonderte Feststellung

Nach entsprechender Aufforderung durch die anfordernde Stelle fordert das Lagefinanzamt die Erklärungspflichtigen (§ 153 BewG) zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes auf (Vordruck BBW 1). Dieser Feststellungserklärung sind die entsprechenden Anlagen beizufügen (Vordrucke BBW 2, BBW 2a, BBW 3, BBW 20, BBW 20a, BBW 20b, BBW 30, BBW 30a).

Nach Eingang der Feststellungserklärung ermittelt das Lagefinanzamt den Grundbesitzwert im Wege der gesonderten Feststellung.

Der Erlass tritt an die Stelle der bisherigen Erlasse zur verfahrensmäßigen Umsetzung der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten und des Amtshilfeverfahrens.

ANLAGE zur Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung für Besteuerungszeitpunkte nach dem

Durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom ( BGBl I S. 2878; BStBl 2007 I S. 28) ist das Bewertungsgesetz insoweit geändert worden, als die

  • Werte des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben und bei freiberuflich Tätigen,

  • Werte des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften,

  • Werte nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und

  • Werte, der mehreren Personen zustehenden anderen Vermögensgegenstände und Schulden

gesondert festzustellen sind, wenn diese für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Änderungen sind am in Kraft getreten und nach § 158 Abs. 1 BewG auf Besteuerungszeitpunkte nach dem anzuwenden.

Hinsichtlich der Grundbesitzbewertung bleibt es beim bisherigen gesonderten Feststellungsverfahren.

Bis zur Anpassung der Erklärungsvordrucke, werden für die o.a. Vermögensgegenstände die nachfolgenden Daten erhoben. Sollte der vorgesehene Raum nicht ausreichen, machen Sie bitte die Angaben auf einem gesonderten Blatt. Sie erleichtern dem Finanzamt die Arbeit, wenn Sie möglichst den vorgegebenen Aufbau berücksichtigen. Tragen Sie bitte dann die Summe der Vermögensgegenstände, die jeweils zusammen zu erfassen sind, in die entsprechende Gesamtwertzeile ein.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-52775