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FG München Urteil v. - 7 K 5254/04 EFG 2007 S. 1404 Nr. 18

Gesetze: DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst.a S. 1DBA-Großbritannien Art. 3DBA-Großbritannien Art. 2 Abs. 1 Buchst. l UAbs. 4 UAbs. 5DBA-Großbritannien Art. 8 Abs. 1EG Art. 56EG Art. 58EG Art. 43 GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG § 9 Nr. 3AO § 12 Richtlinie 361/88/EWG Art. 1

Verkauf von in Großbritannien gelegenem Grundbesitz

subject-to-tax-clause gem. DBA-Großbritannien

Britische Steuerpflicht der Veräußerung von Grundbesitz

Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts

Anwendbarkeit von § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 GewStG bei Verpachtung einer Farm in Großbritannien

Leitsatz

1. Zum Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des von einer inländischen GmbH erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen verpachteten Farm nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien.

2. Offen bleiben konnte, ob eine Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen i.S. des Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien in Deutschland gem. der in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA enthaltenen Rückfallklausel schon dann zu erfolgen hat, wenn der Veräußerungsgewinn in Großbritannien nur dem Grunde nach abstrakt steuerpflichtig ist oder ob eine tatsächliche Besteuerung erfolgt sein muss.

3. Zu den Voraussetzungen der britischen Steuerpflicht der Veräußerung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz gem. Sec. 10 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (TCGA) (Annahme einer trade-Tätigkeit).

4. Sieht das Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, obliegt es den Mitgliedstaaten Maßnahmen der Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts allgemein zu erlassen. Davon umfasst werden auch Fälle, in denen Doppelbesteuerungsabkommen bei vergleichbaren Sachverhalten teilweise zu einer „Keinmalbesteuerung” führen und teilweise nicht.

5. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nur der beanspruchen, der während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht. Nicht ausreichend ist, dass die Voraussetzungen in der Zeit von Januar bis Oktober erfüllt sind.

6. Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG wegen einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte scheidet im Falle der Verpachtung einer Farm während der gesamten Haltedauer und bei Nichtentfaltung einer eigenbetrieblichen Tätigkeit des Verpächters im Rahmen der Betriebsverpachtung aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1404 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2007 S. 1066
XAAAC-52403

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FG München, Urteil v. 07.05.2007 - 7 K 5254/04

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