BGH Beschluss v. - IX ZB 166/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Stralsund 4 IN 238/05 vom LG Stralsund 2 T 224/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche an die beteiligte Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestimmungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen (, ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vorliegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

2. Die geltend gemachten Verstöße des Landgerichts gegen das rechtliche Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom als solche nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorliegenden Schreiben der Zedentin vom in Verbindung mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom eine wirksame Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorinstanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des Landgerichts zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
HAAAC-52122

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein